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   OLG Hamm, 20.12.2012 - II-11 UF 180/12   

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OLG Hamm, 20.12.2012 - II-11 UF 180/12 (https://dejure.org/2012,50154)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2012 - II-11 UF 180/12 (https://dejure.org/2012,50154)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - II-11 UF 180/12 (https://dejure.org/2012,50154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1
    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich können unter Umständen ehevertraglich ausgeschlossen werden

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 11.2.04 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, inzwischen in zahlreichen Entscheidungen, etwa mit Beschluss vom 18.3.09 - XII ZB 94/06 - sowie Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, bestätigt), zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - 15 UF 4/09 - NJW-RR 2009, 1302).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; Urteil vom 05.11.2008 - X II ZR 157/06 - FamRZ 2009, 198), der sich der Senat anschließt, kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Brudermüller, in: Palandt, BGB 71. Aufl., § 1408 Rdn. 10).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Sie entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 601; 2005, 26; 2005, 185; 2008, 2011) und des Bundesverfassungsgerichtes (FamRZ 2001, 341).

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 11.2.04 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, inzwischen in zahlreichen Entscheidungen, etwa mit Beschluss vom 18.3.09 - XII ZB 94/06 - sowie Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, bestätigt), zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

    Insgesamt muss sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluss sprechen (vgl. BGH, Entscheidung vom 11.2.04, a.a.O.).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; Urteil vom 05.11.2008 - X II ZR 157/06 - FamRZ 2009, 198), der sich der Senat anschließt, kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Auch gegen einen Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691).

    Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR129/10; Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Sie entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 601; 2005, 26; 2005, 185; 2008, 2011) und des Bundesverfassungsgerichtes (FamRZ 2001, 341).

    Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR129/10; Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).

  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - 15 UF 4/09 - NJW-RR 2009, 1302).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Brudermüller, in: Palandt, BGB 71. Aufl., § 1408 Rdn. 10).

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Die eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr ohne häusliche Gemeinschaft fortbestehen - oder trotz häuslicher Gemeinschaft beendet sein (vgl. BGH FamRZ 1981, 127; FamRZ 1978, 671).

    Somit kann schon die einseitige innere Abkehr vom Partner den Schluss zulassen, die Lebensgemeinschaft der Ehegatten, die eine beiderseitige innere Bindung aneinander voraussetzt, nicht mehr besteht und die Ehe endgültig gescheitert ist (vgl. BGH FamRZ 1978, 671; FamRZ 1979, 1003; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1212; Brudermüller, in: Palandt, BGB, a.a.O., Rdn. 3).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Selbst wenn allerdings eine - auch schwerwiegende - Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei der Antragsgegnerin vorläge, würde dies nicht zu dem von der Antragsgegnerin gewünschten Ergebnis eines Unterhaltsanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften führen: Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 28.11.2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582) entschieden hat, kann eine Erkrankung eines Ehegatten die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen.
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 11.2.04 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, inzwischen in zahlreichen Entscheidungen, etwa mit Beschluss vom 18.3.09 - XII ZB 94/06 - sowie Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, bestätigt), zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
    Er beabsichtigte bei Vertragsschluss, nachdem er zuvor mit einem anderen Unternehmen in die Insolvenz gegangen war, sich erneut eine Existenz als Selbständiger aufzubauen und hatte daher ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Erwerbsgrundlage, die durch zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen im Fall des Scheiterns der Ehe gefährdet werden konnte (vgl. dazu allgemein auch BGH, Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 130/04 - NJW 2007, 2851).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • EGMR, 13.07.2000 - 25735/94

    Fall E. gegen DEUTSCHLAND

  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80

    Auslegung der Härteklausel

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

  • OLG Jena, 28.01.2010 - 1 UF 150/09

    Inhaltskontrolle für einen Ehevertrag: Ausschluss von Betreuungsunterhalt;

  • OLG Zweibrücken, 14.01.1997 - 5 UF 80/96

    Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns einer Ehe bei fehlender Zustimmung;

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe -

  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
    Dem Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdruck nachehelicher Solidarität zwar besondere Bedeutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin ausschließt ( BGH NJW 2014, 1104 Rn. 35; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 74 ).

    Das ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte ( vgl. BGH NJW 2005, 1370, 1372; 2008, 1080 Rn. 22; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 - juris Rn. 48; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 74 ).

    Zwar ordnet der BGH diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2014, 1101 Rn. 36; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 - juris Rn. 50; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 75 f. ).

    In diesem Zusammenspiel gibt es das berechtigte Interesse eines Selbständigen, die wirtschaftliche Substanz einer Erwerbsgrundlage zu erhalten, indem "zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen" abbedungen werden ( OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 - juris Rn. 46; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 72 ).

    Gerade bei gehobenen Lebensverhältnissen stellt sich der Verzicht auf den Versorgungsausgleich als möglich dar ( OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 - juris Rn. 51; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 78 ).

    Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt ( BGH NJW 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 80; NJW 2014, 2880, 2881 ).

    Gleichwohl ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten ( BGH NJW 2013, 380 Rn. 24; 2013, 269 Rn. 27; 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 81 ).

    Eine Schwangerschaft bei Vertragsschluss führt alleine zwar noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, sie indiziert aber eine unterlegene Verhandlungsposition der Frau ( BGH NJW 2005, 2386, 2389; 2006, 3142, 3145; vgl. auch NJW 2014, 2880, 2882 ), die eine verstärkte richterliche Inhaltskontrolle rechtfertigt, ohne eine Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren entbehrlich zu machen ( BGH NJW 2007, 2851, 2853; 2008, 1076, 1078; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 69 ).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin intellektuell unterlegen war oder von diesem mit dem Vertrag gleichsam "überrumpelt" wurde ( vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 82 ).

    Das Gericht hat zu überprüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; BGH NJW 2004, 930, 935; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 - juris Rn. 57; Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 85 ).

    Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zu Grunde gelegt haben ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2013, 1359 Rn. 19; OLG Hamm Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 85 ).

  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Im Übrigen folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (OLG Hamm FF 2013, 315), was hier zu verneinen ist.
  • OLG Hamm, 02.06.2014 - 11 UF 71/14

    Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch

    Der Senat hat sich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits in vorangegangen Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 11 UF 180/12 - FF 2013, 315).

    Zwar folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 11 UF 180/12 - FF 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2011 - 5 UF 51/10 - FamRZ 2012, 232): Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; Urteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 11 UF 180/12 - FF 2013, 315).

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16

    Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

    Hierzu stehen den Familiengerichten die bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln des § 138 Abs. 1 BGB ("Inhaltskontrolle") und des § 242 BGB ("Ausübungskontrolle") zu Gebote, auf die die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich Bezug nehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 32 ff.; Bundesgerichtshof , FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 34 ff.; 2014, 1101, juris-Rz. 15 ff., 34 ff. - jeweils auch zur Rangabstufung der Scheidungsfolgen - Senat , FF 2013, 315, juris-Rz. 67 ff.).

    Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, zur Aufstockung und aus Billigkeitsgründen i.S.d. §§ 1569 S. 2 i.V.m. 1573 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bzw. 1576 BGB zählt bereits nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, und der Verzicht darauf ist angesichts der unbeeinträchtigten Gesundheit und vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin bei Eheschließung ebenfalls unbedenklich (ähnlich Senat , FF 2013, 315, juris-Rz. 75 f.).

  • OLG Brandenburg, 23.03.2021 - 13 UF 197/20

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

    Im Übrigen folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (OLG Hamm FF 2013, 315), d.h. es müssen außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sein, die auf eine Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (BGH FamRZ 2014, 629) hindeuten, was hier nicht der Fall ist.
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